Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 24. Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Gbuildpprocomp.pro (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten für alle Verträge über Bau- und Entwicklungsleistungen, die ein Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“) mit dem Auftragnehmer abschließt.
(2)
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3)
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss
(1)
Die Darstellung unserer Dienstleistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) dar.
(2)
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Leistungsumfang
(1)
Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Grundlage der Leistungen ist, sofern nicht anders vereinbart, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die Gesamtleistung verbleibt beim Auftragnehmer.
(3)
Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und können zu einer Anpassung der Vergütung und des Zeitplans führen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Zahlungen sind gemäß dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsplan ohne Abzug fällig. Abschlagszahlungen werden entsprechend dem Baufortschritt nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung fällig.
(3)
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Abnahme und Gefahrübergang
(1)
Die Abnahme der erbrachten Leistungen hat nach Fertigstellung und Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Auf Verlangen ist auch eine Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung durchzuführen.
(2)
Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3)
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1)
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B, sofern diese Vertragsbestandteil ist, ansonsten nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2)
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3)
Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.